Auswirkungen des Coronavirus

Informationen und Unterstützung für Unternehmen

Die Bundesregierung tritt entschlossen und mit aller Kraft den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus entgegen. Ein weitreichendes Maßnahmenbündel wird Arbeitsplätze schützen und Unternehmen unterstützen. Firmen und Betriebe werden mit ausreichend Liquidität ausgestattet, damit sie gut durch die Krise kommen.

Die zentrale Botschaft der Bundesregierung: „Es ist genug Geld vorhanden, um die Krise zu bekämpfen und wir werden diese Mittel jetzt einsetzen. Wir werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen. Darauf kann sich jede und jeder verlassen“.

Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen

Der Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen umfasst insbesondere die folgenden Maßnahmen:

  1. Das Kurzarbeitergeld wird flexibler. Unternehmen können es künftig unter erleichterten Voraussetzungen erhalten. So kann Kurzarbeitergeld unter anderem bereits dann beantragt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind.
  2. Die Liquidität von Unternehmen wird durch steuerliche Maßnahmen verbessert. Zu diesem Zweck wird die Stundung von Steuerzahlungen erleichtert, Vorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge wird im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen verzichtet.
  3. Die Liquidität von Unternehmen wird durch neue, im Volumen unbegrenzte Maßnahmen geschützt. Dazu werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht, etwa die KfW- und ERP-Kredite.
  4. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und Bundesfinanzminister Scholz werden sich auch auf europäischer Ebene für ein koordiniertes und entschlossenes Vorgehen einsetzen. Die Bundesregierung begrüßt unter anderem die Idee der Europäischen Kommission für eine „Corona Response Initiative“ mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro.
Informationen zum Kurzarbeitergeld

An dieser Stelle bieten wir unseren Mandanten Informationen an zum Thema „Kurzarbeitergeld“. Sie erhalten Informationen zur Anzeige der Kurzarbeit sowie zum Antrag auf Kurzarbeitergeld. Die hier eingestellten Informationen gelten sowohl, wenn Ihnen Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus oder auch andere konjunkturellen Ursachen entstehen. Weitere Informationen, Ergänzungen und Erläuterungen finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Info (Stand: 13.03.2020)

Sonderregeln zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld:

Bundesregierung und Gesetzgeber werden kurzfristig Sonderregeln zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Derzeit durchlaufen diese geplanten Maßnahmen ein beschleunigtes gesetzgeberisches Verfahren und sollen ab April wirksam werden. Aktuell handeln die Arbeitsagenturen auf Basis der bestehenden Gesetzeslage. Die Informationen auf der o.g. Seite enthalten noch die aktuell gültigen Fördervoraussetzungen.

In zwei kurzen Videos erläutert die Bundesagentur für Arbeit die Voraussetzungen zur Kurzarbeit (Video 1) und welche Schritte Sie unternehmen müssen, um Kurzarbeit anzuzeigen oder zu beantragen (Video 2): So beantragen Sie Kurzarbeitergeld

Im Merkblatt „Kurzarbeit“ sind zudem alle Informationen zusammengefasst.

Hintergründiges zum Kurzarbeitergeld

Der Staat kommt den bedrängten Unternehmen nun sehr rasch zur Hilfe. Der Bundestag hat mit dem „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ am 13. März 2020 neben anderen Maßnahmen den Zugang der Unternehmen zum Kurzarbeitergeld (KUG) erheblich erleichtert. Die Geschwindigkeit, mit der das Gesetz verabschiedet wurde, zeigt, mit welchen Auswirkungen jedenfalls die Bundesregierung rechnet. Das KUG war schließlich bereits während der Finanzkrise 2008/9 für viele Unternehmen die Rettung. Bundesarbeitsminister Heil hatte bereits seinen Draghi-Moment und verkündete: das KUG wird reichen!

Kurzarbeit ist die vorübergehende (in der Regel maximal bis zu 12 Monate) Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit zur wirtschaftlichen Entlastung des Betriebs durch Senkung der Personalkosten. Der Arbeitnehmer wird von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit, verliert in dieser Höhe aber auch seinen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Der Verdienstausfall des Arbeitnehmers wird durch KUG seitens der Agentur für Arbeit (AfA) ausgeglichen. Durch die neuen ab dem 1. April 2020 geltenden Regelungen ist die Feuerkraft des KUGs nochmals verstärkt worden:

  • Zukünftig erhalten Unternehmen bereits KUG, wenn nur zehn Prozent der Arbeitnehmer eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sind. Vorher war ein Arbeitsausfall für 30 Prozent der Belegschaft erforderlich.
  • Unternehmen müssen künftig keine Sozialversicherungsbeiträge mehr auf das KUG zahlen
  • Es ist nicht mehr erforderlich, den Arbeitsausfall vor der Beantragung von KUG durch Abbau von Plusstunden auf einem Arbeitszeitkonto zu kompensieren.

Wie können Unternehmen nun kurzfristig vom neuen KUG profitieren und damit die dringend benötigte Entlastung erhalten?

Unverzüglich (arbeits-)rechtliche Grundlage für KUG schaffen

Das Unternehmen darf nicht einfach einseitig Kurzarbeit anordnen, sondern muss dies entweder mit dem Betriebsrat oder jeweils mit allen Arbeitnehmern vereinbaren. Diese Vereinbarung muss beim Antrag auf KUG der AfA vorgelegt werden. Sofern in den Arbeitsverträgen nicht ohnehin schon eine „Kurzarbeiterklausel“ enthalten ist, sollte dies jetzt schnellstmöglich durch entsprechende Vereinbarungen erfolgen. Sofern ein Betriebsrat besteht, unterliegt die Einführung von Kurzarbeit auch zwingend seiner Mitbestimmung. In diesem Fall kann anstelle einer arbeitsvertraglichen Regelung auch eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden, was den administrativen Aufwand deutlich reduziert.

Engmaschig Arbeitsvolumen monitoren

Voraussetzung für die Bewilligung von KUG ist ein erheblicher Arbeits- und Entgeltausfall, der entweder auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen kann. Gründe für Kurzarbeit können daher unter anderem Absatzrückgang, Rohstoffmangel, Unterbrechungen der Lieferkette oder ähnliches sein, sofern diese unvermeidbar sind. Die Corona-bedingten betrieblichen Einschränkungen können daher einen Anspruch auf KUG begründen. Sinn und Zweck des KUG ist, Entlassungen zu vermeiden. KUG wird daher nur gewährt, wenn der Arbeitsausfall aus einer ex-ante Perspektive vorübergehend ist. Mit anderen Worten: KUG darf nicht zur Vorbereitung eines Personalabbaus genutzt werden. Insofern ist das KUG in einer Zeit, in der die Krise auf den anhaltenden Fachkräftemangel trifft, auch das geeignete Mittel. Denn so ist gewährleistet, dass im nach der Krise zu erwartenden Aufschwung die in unserer „Wissenswirtschaft“ so dringend benötigten Fachkräfte verfügbar sind.

Ziel des Monitorings ist es, im Fall der Fälle nicht juristische Feinfragen zu klären, sondern unverzüglich KUG beantragen zu können. Daher sollte die betriebliche Situation spätestens jetzt intensiv gemonitort werden. Für KUG ist übrigens nicht Arbeitsausfall im ganzen Unternehmen erforderlich. Auch wenn einzelne Bereiche noch unter Volllast fahren, kann für die vom Ausfall betroffenen Betriebsteile isoliert KUG beantragt werden. Ebenso kann der Bezug von KUG ohne weiteres unterbrochen werden, sofern die Auftragslage wieder anzieht.

Arbeitsausfall frühzeitig anzeigen

KUG wird erst ab dem Monat gewährt, in dem der Arbeitsausfall bei der AfA schriftlich angezeigt wurde. Diese Anzeige sollte daher bereits frühzeitig vorgenommen werden. In der Anzeige muss der Arbeitgeber zunächst die Ursachen für den Arbeitsausfall begründen. Daraufhin erlässt die AfA in der Regel sehr kurzfristig einen Anerkennungsbescheid, mit dem KUG bei Vorliegen der Voraussetzungen anerkannt wird. In einem zweiten Schritt muss das Unternehmen das KUG für jeden einzelnen von dem Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer errechnen und mittels eines Formulars der AfA beantragen. Hierfür gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten beginnend mit dem Monat, für den erstmalig KUG beantragt wurde. Die AfA erstattet den Unternehmen dann das von ihm verauslagte KUG.

Was gilt jetzt?

Das KUG in seiner nochmals erleichterten Form ist ein wirksames Tool, den durch die Corona-Krise verursachten Arbeitsausfall aufzufangen. Auch Produktivitätsbeeinträchtigung in Folge von „Corona-Homeoffice“ können durch KUG gelindert werden. Wichtig ist, dass die Unternehmen den Bezug von KUG jetzt vorbereiten, um dann, wenn Liquidität kurzfristig benötigt wird, ohne Umwege zur Tat schreiten zu können.